Einzelvertrag

Ein Einzel- oder Selektivvertrag kann direkt zwischen einem Vertragsarzt und einzelnen Krankenkassen geschlossen werden. Selektivverträge treffen kassenindividuelle Regelungen für die Vergütung und die Versorgung. Sowohl für Vertragsärzte als auch für Versicherte ist die Teilnahme freiwillig. Selektivverträge sind beispielsweise Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b SGB V, Verträge zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung nach § 73c SGB V und Verträge zur integrierten Versorgung nach §§ 140a ff SGB V.

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