Niederlassungsfreiheit

Jeder approbierte Arzt, Zahnarzt, Tierarzt und Apotheker kann in Deutschland den Ort seiner Berufsausübung frei wählen. Das sieht das Grundgesetz in Artikel 12 vor. Für Ärzte, die ambulant gesetzliche Krankenversicherte behandeln wollen, gelten jedoch Einschränkungen der sogenannten Bedarfsplanung. Mit ihrer Hilfe wird festgelegt, wie viele Ärzte einer Fachrichtung sich in einem Planungsbereich niederlassen dürfen. Praktizieren mehr als 110 Prozent der erlaubten Zahl von Ärzten in einer Region, so darf sich dort kein weiterer Arzt derselben Fachrichtung niederlassen, der Bezirk gilt als gesperrt.

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