Rabattverträge

Krankenkassen schließen mit pharmazeutischen Unternehmen Rabattverträge über Arzneimittel, um ihre Ausgaben zu senken. Der Arzt verordnet entweder ein konkretes Medikament oder einen Wirkstoff in der notwendigen Stärke und Menge. Die Apotheke ist anschließend verpflichtet, vorrangig rabattierte Medikamente abzugeben. Arzneimittel mit Rabatt sehen in der Regel anders aus als die Arzneimittel, die der Patient bisher erhalten hat. Wirkstoff, Wirkstärke, Qualität und damit die therapeutische Wirkung sind jedoch gleich. Nur in begründeten medizinischen Einzelfällen darf der Arzt den Austausch der Medikamente in der Apotheke ausschließen. Seit Januar 2011 hat der Patient selbst die Möglichkeit, ein vom Rabattvertrag abweichendes Arzneimittel zu verlangen, sofern er die anfallenden Mehrkosten übernimmt.

Kommentare sind geschlossen.