Zulassung (Arzt)

Erst mit der Zulassung sind Ärzte und Psychotherapeuten berechtigt, an der vertragsärztlichen und -psychotherapeutischen Versorgung teilzunehmen. Nur dann dürfen sie gesetzlich krankenversicherte Patienten ambulant behandeln und die erbrachten Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen. Ist ein Arzt im Arztregister eingetragen, kann er Antrag auf Zulassung als Vertragsarzt stellen. Über die Zulassung entscheiden die Zulassungsausschüsse. In diesem Gremium sitzen sowohl Vertreter der Ärzteschaft als auch Vertreter der Krankenkassen.

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